Erbe antreten

Vermeidung von Erbschaftssteuern

Die Verantwortlichen des Bundesministeriums für Finanzen kriegen feuchte Augen, wenn es um Schätzungen der Steuereinnahmen innerhalb der nächsten 10 Jahre allein aus der Erbschaftssteuer geht. Und dazu haben die Ministerialbeamten auch jeden Grund: Zu dem ohnehin großen Übertragungsvolumen kommt die Unkenntnis von Erben und Vererbenden hinzu, die in kaum einem Bereich so derart ist groß wie im Bereich der Besteuerung von Erbschaften.

Diese Unkenntnis wurde durch die Politik bislang nur halbherzig aufgeklärt. Nicht nur die steuerliche Benachteiligung unverheirateter Paare, die rechtlich gesehen als nicht mit einander verwandt gelten und damit einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro besitzen, bescheren dem Staat jährlich beträchtliche Steuereinnahmen. Auch im Bereich von Übertragungen oder Schenkungen kann bei umsichtiger Planung viel Geld gespart werden. Aus Kostengründen scheuen viele den Gang zum Anwalt und verschenken aus Unkenntnis den einen oder anderen Euro. Übrigens bietet die Stiftung Familie und Tod in regelmäßigen Abständen Beratungssprechstunden auch zur Einsparung von Erbschaftssteuern an, die sowohl als Vortragsveranstaltung als auch als individuelle Sprechstunde entweder kostengünstig oder sogar kostenfrei für die Betroffenen sind. Die aktuellen Termine finden Sie auf unseren Internetseiten.

Zur Vermeidung von Erbschaftssteuern gibt es ein ganzes Arsenal von Möglichkeiten. Der Ausnutzung von Freibeträgen, ggfls. aus verschiedenen Steuerarten, auch mehrfach, kommt hierbei eine entscheidende Schlüsselrolle zu. Hierfür hinaus bietet das moderne Erbrecht interessante Gestaltungswege. Es gibt für die Vermeidung von Erbschaftssteuern übrigens kein allgemeingültiges Rezept. So vielfältig wie die Vermögenssituationen in den jeweiligen Familienkonstellationen sind, so vielfältig sind auch die jeweils passenden  Lösungsansätze. Um ein individuelles Gespräch kommt man selten herum.

Noch ein Wort zur Erbrechtsreform aus dem Jahr 2009. Hier wurde der Versuch unternommen, ein modernes Gesetz zu schaffen. Das Ergebnis ist ein durch und durch von Lobbyarbeit geprägtes Gesetzeswerk. Langsam dämmert es den Verantwortlichen, dass dort mit ein paar Veränderungen viel Geld zu holen ist.

Allgemeines zur Erbschaftssteuer

Bei einer Erbschaft werden sog. Erbschaftssteuern fällig. Jedoch unterliegt nicht jeder Euro der Steuer. Es können Freibeträge, also Sockelbeträge geltend gemacht werden. Die Höhe der Freibeträge hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsgrad eine Erbe zum Vererbenden stand. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Nach den im Jahr 2013 angepassten Steuerrichtlinien gilt dieser Freibetrag auch für Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft. Aber bereits für Kinder, auch Stiefkinder oder Adoptivkinder gilt nur noch ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Geht ein Erbe direkt auf ein Enkelkind über, weil der betreffende Elternteil des Enkels nicht mehr lebt, kommt der Enkel in den Genuss des gleichen Freibetrages, als wäre das Erbe direkt an die Eltern gegangen, also 400.000 Euro. Das Enkelkind rückt als einen Rang auf. Der Freibetrag für Enkel, die von den Großeltern erben, wenn deren Eltern noch leben, beträgt 200.000 Euro. Andersherum hat das Gesetz nicht den gleichen Freibetrag vorgesehen, obwohl das Verwandtschaftsverhältnis gleich ist. Erben Eltern von ihren Kindern zeigt sich der Staat knausrig und gesteht nur einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu.

Wichtig zu wissen: Freibeträge von Schenkungen unterliegen dem gleichen Verwandtschaftsverhältnis wie die Freibeträge von Erbschaften. Die Kombination von Erbschaft und Schenkung ist meist ein günstiger Weg, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Diese Kombination muss jedoch vorbereitet werden, da sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, dass sich die Freibeträge beider Steuerarten addieren können. Besonders bei großen Vermögen sollte eine orientierende Beratung erfolgen. Ist der Erbfall bereits eingetreten, ist es für eine steuerliche Gestaltung des Erbes zu spät. Doch wer den Erhalt des Erbes rechtzeitig plant, kann in den meisten Fällen das Erbe ohne große steuerliche Abzüge für die Erben bewahren. Sie sollten sich darüber beraten lassen. So sind unsere kostenfreien Beratungssprechstunden nur eine Möglichkeit, sich über die steuerlichen Gestaltungsvarianten zu informieren. Ziel unserer Beratungen ist, das passende Modell zu finden, damit von einem Erbe möglichst viel dort ankommt, wo es ankommen soll.

Kostenfreie Beratungsangebote und Veranstaltungen


Keine Veranstaltungen

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie schnell Erbschaftssteuern anfallen: Übersteigt ein Erbe den Freibetrag, fallen die erwähnten Erbschaftssteuern an, deren Höhe steigt, je größer eine Erbschaft ist. Die derzeitige Staffelung sieht vor, dass Beträge bis zur Höhe von 75.000 Euro, die den jeweiligen Freibetrag übersteigen, mit 7 % mindestens besteuert werden. 7 % klingt zunächst nicht viel, aber bereits beim genannten Betrag fallen bei der geringsten steuerlichen Belastung Steuern in Höhe 5.250 Euro an.

Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse des Erben spielt eine wesentliche Rolle. Das soeben genannte Beispiel, in dem Steuern von über 5000 Euro anfallen, gilt nur für die Steuerklasse I. Da aber noch längst nicht alle in dieser Steuerklasse sind, dürfte es von Interesse sein, dass in der Steuerklasse II der Eingangssteuersatz von 7 % nicht mehr gilt. Stattdessen wird ein Steuersatz von mindestens 15 % angesetzt. Damit steigt die Steuerlast von 5.250 Euro auf 11.250 Euro. In der Steuerklasse III werden von einem Erbe in Höhe von 75.000 Euro bereits 30 Prozent fällig. In Euro ist ein Betrag von 22.500 Euro.

Was sind Steuerklassen im Erbrecht?

Anders als im allgemeinen Steuerrecht wurde für das Verwandtschaftsverhältnis eine eigene Steuerklasse eingeführt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Steuersätze.

Wir verzichten ganz bewusst auf weitere steuerrechtliche Ausführung. Es ist auch nicht unsere Aufgabe, die Tiefen und Untiefen des Steuersystems aufzuzeigen. Es ist eher unsere Aufgabe, bei individuellen Lösungen zu helfen. Die Auflistung der Tabelle zur Höhe der Erbschaftsteuern macht daher nur Sinn, wenn die Endbeträge für die Bemessung endgültig feststehen. Fest steht hingegen, dass sich durch eine individuelle und umsichtige Planung einer Erbschaft die Bemessungsgrundlage deutlich reduzieren kann, so dass sich hier meist großes Einsparpotential ergibt.

Noch ein Wort zum Steuersystem generell. Die anfallenden Steuern könnten einfach und übersichtlich und für jeden gleich sein. Sind sie aber nicht. Statt dessen ist das Finanzamt schnell dabei, große Steuerforderungen aufzumachen. Wer nichts dagegen tut, aus welchen Gründen auch immer, hat das Nachsehen und zahlt drauf. Da es aber Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast gibt, die jeder nutzen kann, hat sich der Staat nichts vorzuwerfen und setzt statt dessen darauf, dass nur wenige diese Möglichkeiten tatsächlich in Anspruch nehmen und kassiert kräftig ab.

Was Sie tun sollten

Lassen Sie sich beraten. Es muss ja nicht bei uns sein, es gibt einige Fachleute auf diesem Gebiet. Doch sollten Sie eines unserer Beratungsangebote wahrnehmen wollen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass viele Angebote bei uns kostenfrei sind oder nur einen Bruchteil von dem kosten, was Sie einsparen können. Es lohnt sich also. Unsere Experten helfen schnell und unbürokratisch.