Thema: Pflichtteil durchsetzen
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, haben wir jetzt erst einmal eine gute Nachricht für Sie. Erbberechtigte Personen können nicht ohne Weiteres vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Der Satz „Du erbst keinen Cent.“ wiegt schwer, hat jedoch meist keinen vollständigen Ausschluss zur Folge. Natürlich gibt Fälle, in denen ein Ausschluss billig und rechtens ist, wie der Jurist sagen würde. Übersetzt heißt das, dass die Gründe, die ein Erblasser anführen kann, um einen vollständigen Ausschluss zu erwirken, derart schwerwiegend sind, dass die Zubilligung eines Erbteiles auch beim besten Willen nicht nachvollziehbar ist. Diese Fälle sind sehr selten. Häufiger finden sich in der Praxis Teilausschlüsse, bei denen der sog. Pflichtteil nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch alles darüber hinaus. Hier sind Erben angehalten, einen Blick auf den Ausschluss zu werfen. Nicht selten sind auch diese Teilausschlüsse unwirksam. Hier kann schon ein einfacher Formfehler die Sachlage völlig verändern. Um die Rechtslage zu klären, sollten sich die Erben nicht nur umgehend nach Kenntnis des Todes des Erblassers an einen Anwalt wenden. Wichtig: Im Erbfall sind ganz enge Fristen zu beachten, die unbedingt eingehalten werden müssen, um Rechtsansprüche form- und sachgerecht anzumelden. Wer das versäumt, sieht sich der Gefahr ausgesetzt, dass der Erbteil für immer verloren ist.
Zunächst muss ermittelt werden, ob jemand in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt worden wäre. Wenn ja, so muss geschaut werden, ob es bei der Erbverteilung Einschnitte oder Änderungen gibt, wie sie z.B. in einen Teilausschluss formuliert sein könnten. Doch nicht jeder (Teil-)ausschluss ist gültig. Jährlich gibt zahllose Gerichtsverfahren, in denen Erbberechtigte nur auf diesem Wege Recht bekamen. Dem im Grunde erst einmal erbberechtigten Personenkreis gehören enge Familienmitglieder wie Ehepartner oder Kinder, aber auch Enkelkinder oder die Eltern des Verstorbenen. Das vor einigen Jahren in Kraft getretene Erbrecht stellt dabei eheliche Kinder unehelichen Kindern gleich. Weiter entfernte Verwandte wie z.B. Tanten, Onkel, Nichten oder Neffen haben zunächst keinen Erbanspruch, rücken jedoch nach, wenn es keine anderen Berechtigten gibt, die in der Erbfolge zu bevorzugen sind.