Thema: Überraschend erben – (k)ein Risiko
Steht eine Erbschaft an, gibt es zwei Möglichkeiten. Man kann das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Annahme eines Erbes ist nicht immer mit einem Vermögenszuwachs verbunden. Nicht wenige Erbschaften entpuppen sich bei näherem Hinsehen durch eine imense Schuldenlast als echtes Problem. Hinzu kommt, dass ein Erbe für die Ausschlagung nur wenig Zeit hat und sich über den Saldo aus Vermögen und Schulden in dieser Zeit kaum einen Überblick verschaffen kann.
Kurze Fristen setzen Erben unter Druck
Mit Kenntnisnahme der anstehenden Erbschaft beginnt eine 6-wöchige Frist zu laufen. Die Annahme selbst kann durch ein Verstreichen der Frist zum Ausdruck gebracht werden. Wer jedoch das Erbe ablehen will, muss die Ausschlagung wirksam erklären. Wichtig: Um keine dauerhaften Nachteile zu erleiden, sollten Erben immer einen Spezialisten für Erbrecht zurate ziehen. Gerne übermitteln wir Ihnen einen Anwalt, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist. Hier bekommen Sie Informationen aus erster Hand, die sich auf Ihre konkrete Situation beziehen. Allgemeine Hinweise helfen Ihnen selten weiter.
Schützen Sie sich vor negativen Überraschungen
Das Erbrecht ist ein hochkomplexe Materie; hier ist alles weitgehend geregelt. Denken Sie nur einmal daran, dass der Fall eintritt, dass Sie als Erbe Monate nach Annahme des Erbes plötzlich von einer derart hohen Verschuldungssituation erfahren,die nicht mehr durch das Erbe selbst abgedeckt ist. Juristen sprechen hier von einer Erbinsolvenz, für die es lediglich einen engen Handlungsspielraum gibt und bei dem einiges zu beachten ist, um nicht selbst mit dem eigenen Privatvermögen in Anspruch genommen zu werden.
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Welche Folgen hat eine Ausschlagung?
Wer ein Erbe ausschlägt, entscheidet sich damit gegen die Annahme des Erbes, ganz gleich, wie sich das Erbe zusammensetzt. Folgt verliert damit seine gesamten Ansprüche. Wir wollen es an dieser Stelle noch einmal deutlich sagen: Es ist nicht möglich, die Vermögenswerte anzunehmen und die finanziellen Belastungen auszuschlagen. Mit der Ausschlagung verliert der Erbe auch die Ansprüche auf den Pflichtteil. Die einzige Ausnahme besteht bei Ehegatten. Ein Ehegatte kann das Erbe ausgeschlagen werden, ohne dass der Pflichtteilsanspruch verfällt.
Wichtig: Die Ausschlagung eines Erbes ist an Formvorschriften gebunden. Wer ein Erbe ausschlagen will, kann nicht einfach einen Brief oder ein Fax an das Gericht senden. Beides wäre unwirksam. Lassen Sie sich unbedingt auch zur richtigen Auschlagung eines Erbes beraten, um nicht am Ende mit einem Haufen vermeidbarer Schulden oder einen Haufen Ärger und Stress dazustehen, der in keinem Verhältnis mit dem Erbe steht.
Upps – ich habe mich geirrt
Jeder irrt gelegentlich. Doch dieser Irrtum führt bei Erklärungen zur Annahme oder Ausschlagung eines Erbes nicht unbedingt dazu, dass sich der gewünschte Zustand herstellen lässt. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann die Erklärung rückgängig gemacht werden. Hierzu können z.B. nachträgliche Kenntnisnahme von Bedingungen, die mit dem Erbantritt verbunden sind zählen, jedoch nicht, wenn diese nur in geringem Maße relevant sind. Um den Irrtum glaubhaft machen zu können, müssen es Bedingungen sein, die unerwartet und unerwartet umfangreich sind. Die Auskunft der Erfolgsaussichten setzt eine detaillierte Prüfung des konkreten Sachverhalts voraus. Beachten Sie bitte daher den folgenden Absatz:
Bevor Sie also Entscheidung über die Annahme des Erbes treffen, sollten Sie frühzeitig, am Besten gleich zu Beginn der eingangs genannten 6-wöchigen Frist eine anwaltliche Beratung einholen. Hier können Sie besprechen, ob es ratsam ist, das Erbe anzunehmen oder abzulehnen. Übrigens gibt es auch bei der Annahme eines Erbes unterschiedliche Sicherungsmechanismen. Nehmen Sie das Erbe durch Verstreichen der Frist an, so ist die rechtliche Bewertung und mögliche Einspruchsfolgen im Anschluss anders geregelt als die Annahme durch aktive Erklärung, in der Sie das Erbe ausdrücklich annehmen.