Erbe antreten

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Vererbender keine individuelle, von den gesetzlichen Standards abweichende Regelung getroffen hat. Liegt also weder ein Testament noch ein Erbvertrag oder eine sonstige letztwillige Verfügung vor, die die Vermögenswerte eines Verstorbenen regelt, werden die gesetzlichen Vorschriften angewendet. Diese Vorschriften kommen ebenfalls zur Anwendung, wenn testamentarische oder sonstige Regelung für unwirksam erklärt werden und keine sonstigen Festlegungen an deren Stelle treten können. Ein Beispiel: Ein Vererbender hat ein Testament gemacht, das für unwirksam erklärt wurde, jedoch hatte das zur Folge, dass ein älteres Testament wirksam wurde. Die gesetzliche Erbfolge kam in diesem Fall nicht zur Anwendung, da das das ältere Testament ein abweichende Regelung vorschreibt.

Lag ein Testament vor, in dem ein Erbe abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmt wurde, der jedoch das Erbe ausgeschlagen hat, wird, wenn keine anderen Regelungen zum Tragen kommen, die gesetzliche Erbfolge angewendet.

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Die gesetzliche Erbfolge ist eine auf die direkten Familienmitglieder oder deren Abkömmlinge gerichtete Regelung. Hier gibt es Erben verschiedener Ordnung, die untereinander erbberechtigt sind. In welche Höhe zunächst einmal die Pflichtteile zugesprochen werden, hängt jedoch sowohl vom Verwandtschaftsgrad als auch von den weiteren, ebenfalls erbberechtigten Familienmitgliedern ab. Kinder sind aufgrund der direkten Abstammung Erben 1. Ordnung. Eltern hingegen sind Erben 2. Ordnung, obwohl das Verwandtschaftsverhältnis ebenfalls direkt ist und keine weiteren Familienmitglieder zwischen den Eltern und ihren Kindern stehen. Jeder erbt, der in dieser Erbfolge benannt ist. Ist ein Erbe einer höher stehenden Ordnung bereits selbst verstorben, rückt dessen Nachkomme an die Stelle nach und erbt.

Besonderheiten gibt es bei Adoptivkindern oder noch nicht geborenen Kindern. Adoptivkinder haben einen erbrechtlichen Anspruch auf das Vermögen der Adoptiveltern, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen auf das Vermögen der leiblichen Eltern. Ungeborene Kinder sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Sie erben zwar selbst, das Erbe wird jedoch durch einen Vertreter entgegen genommen und bis zur Volljährigkeit verwaltet.

Seit einiger Zeit hat sich auch für nicht eheliche Kinder die Rechtslage geändert. Nunmehr gelten für nicht eheliche Kinder die gleichen Rechte wie für ehelicher Kinder.

Besonderheiten gibt es ebenfalls, wenn Ehepartner abweichende Regelungen zum Zugewinn getroffen haben. Zahlreiche Ehepaare haben Gütertrennung vereinbart. Diese Gütertrennung schließt nicht automatisch den anderen Ehepartner vom Erbe aus, jedoch hat das Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Anspruches, der in diesem Fall dann ¼ des Nachlasses beträgt. Haben die Eheleute keine Gütertrennung vereinbart, sondern führen die Ehe im Zustand der Zugewinngemeinschaft, so fällt der Erbanteil aus der gesetzlichen Erbfolge höher und beträgt in diesem Fall die Hälfte des Nachlasses.