Erbe antreten

Erbvertrag

Was ist ein Erbvertrag?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Teile des Erbes zielgerichtet an eine bestimmte Person weiter zu geben. Eine Möglichkeit mit großer Rechtsverbindlichkeit stellt der Erbvertrag dar. Hierbei schließen sowohl der Vererbende als auch der Erbende einen Vertrag. An diesen Vertrag sind fortan beide Seiten gebunden, eine Aufhebung oder Änderung kann nicht einseitig erfolgen, sondern bedarf der Zustimmung des Anderen.

Warum werden Erbverträge geschlossen?

Der Erbvertrag wird geschlossen, um das Erbe abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Erbverträge können sowohl mit gesetzlichen Erben als auch mit Dritten geschlossen werden, die keine gesetzlichen Erben sind. Bei gesetzlichen Erben werden Erbverträge geschlossen, wenn der Vererbende einen oder mehrere bestimmte Gegenstände oder Anrechte an einen bestimmten Erben geben will. Gleiches will der Vererbende, wenn er oder sie mit einer Person, die nicht erbberechtigt ist, diesen Vertrag schließt. Der geschlossene Vertrag ist verpflichtend, die mit Dritten vereinbarte Weitergabe mindert das Erbe. Inwieweit gesetzliche Erben gegenüber Dritten einen Ersatzanspruch haben, muss festgelegt werden. Hintergrund für den Ersatzanspruch ist ähnlich wie beim Vermächtnis die Festlegung, ob der im Vertrag benannte Empfänger den gesetzlichen Erben einen Ersatz bis zur Höhe des Pflichtteiles zahlen muss oder hiervon befreit ist.

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Was zu beachten ist

Der Vererbende hat sich mit seiner Unterschriftsleistung festgelegt, dass einen bestimmte Sache an den anderen Vertragspartner gehen soll. Der Vererbende kann noch weiterhin über den Gegenstand verfügen, doch gibt der Vererbende den Gegenstand an andere Personen weiter, so können die vertraglich benannten Personen die Sache von den neuen Besitzern einfordern. Der geschlossene Vertrag ist zu erfüllen und hat auch dann noch seine Gültigkeit, wenn spätere anderslautende Verfügung in einem Testament auftauchen sollten. Verfügungen in Testamenten werden in diesen Fällen unwirksam. Wird der Vertrag geschlossen, nachdem ein Testament errichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass der Vererbende seine Meinung geändert hat und der Erbvertrag an die Stelle des Testamentes tritt. Wird ein Testament errichtet, nachdem ein wirksamer Erbvertrag geschlossen wurde, so gilt nach wie vor der Erbvertrag, das Testament ist hinsichtlich der im Erbvertrag benannten Gegenstände unwirksam. Nicht vergessen werden darf die Tatsache, dass ein Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge nicht außer Kraft setzt und diese weiterhin gilt, doch bietet der Erbvertrag eine große Bandbreite für individuelle Gestaltung nach den Wünschen des Vererbenden.

Können Erben gegen einen Erbvertrag zugunsten Dritter vorgehen?

Nicht selten kommt es vor, dass Erben mit geschlossenen Verträgen nicht einverstanden sind und hiergegen etwas unternehmen wollen. Der Inhalt ist es meist, der Anlass für die Erben gibt, gegen den Vertrag vorzugehen, doch da hier weitgehende Vertragsfreiheit herrscht, sind Erben meist dann erfolgreich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vertrag irrtümlich geschlossen wurde oder die Umstände des Vertragsschlusses vermuten lassen, dass der Vererbende unter Druck gesetzt wurde oder sich unter Druck gesetzt fühlte.

Aufbewahrung von Erbverträgen

Es gibt bei der Aufbewahrung von Erbverträgen die gesetzliche Vorschrift, dass der Erbvertrag amtlich hinterlegt werden muss. Damit wird sowohl der Vererbende als auch der Erbende von dem Druck befreit, selbst für eine sichere Verwahrung zu sorgen. Die sichere Verwahrung schließt in jedem Falle aus, dass der Vertrag, durch wen auch immer, still und heimlich entwendet oder gar vernichtet werden kann.