Erbe regeln

Thema: Nachteile des Berliner Testaments ausgleichen

Die unter dem Namen Berliner Testament bekannte erbrechtliche Regelung hat den Zweck, dem länger lebenden Ehegatten weiterhin das gewohnte Umfeld zu überlassen, ohne dass es hierbei zu Einschnitten kommt. Das Berliner Testament kann Ansprüche pflichtteilsberechtigter Angehöriger nicht vollständig unmöglich machen. Problematisch kann die Situation werden, wenn das Erbe im Wesentlichen aus einer Sache besteht, die nicht teilbar ist, um die Pflichtteile auszuzahlen. Meist handelt es sich in diesem Fall um Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, deren Teilung sinnlos wäre. Es müssen also andere Lösungswege gefunden werden. Hierfür bietet unsere Stiftung in regelmäßigen Abständen Beratungen an, in denen Rechtsanwälte die Möglichkeiten der Gestaltung dieser Testamentsart, aber auch Alternativen vorstellen.

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Probleme beim Berliner Testament

Eine nicht zu unterschätzende Gefahr des Berliner Testaments ist im sog. Pflichtteil zu sehen. Was viele nicht wissen: Erbberechtigte Kinder haben im Fall des Todes eines Elternteils auch beim Berliner Testament einen sog. Pflichtteilsanspruch, dessen Geltendmachung gesetzlich möglich ist und daher auch gängige Praxis ist. Was bedeutet das genau? Wenn die Eltern ein Berliner Testament gemacht haben, um sich im Fall des Todes gegenseitig abzusichern, gehen Teile des Vermögens auf den länger lebenden Ehepartner über. So weit, so gut. Erbberechtigte Kinder sind durch die Regelungen des Berliner Testaments, sofern dieses korrekt gemacht und gültig ist, auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, den sog. Pflichtteil, gesetzt worden.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und ein gemeinsames Haus über einen langen Zeitraum bei der Bank abgezahlt. Das Haus hat heute einen Wert von 300.000 Euro. Verstirb ein Ehepartner, so teilen sich die sich der länger lebende Ehepartner und die Kinder das Eigentum des Verstorbenen. Der Ehepartner erhält 50 Prozent des Erbes, die beiden Kinder teilen sich gemäß den gesetzlichen Erbregelungen die übrigen 50 Prozent. Das Berliner Testament bestimmt, dass die Kinder auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes gesetzt werden, teilen sich also nicht 50 Prozent, sondern lediglich 25 Prozent des Erbes. Das führt zu einer Umverteilung der Quote, so dass der länger lebende Ehepartner nicht mehr wie vormals 50 Prozent, sondern jetzt 75 Prozent erhält.

Und jetzt kommt das eigentliche Problem. Viele sind nach einem eingetretenen Erbfall nicht in der Lage, die 25 Prozent, die den Kindern zustehen, auszuzahlen. Dieser Anspruch kann dazu führen, dass die Immobilie neu belastet werden muss und dass hierbei neue Folgekosten entstehen. Im vorgenannten Beispiel wären 75.000 Euro an die Kinder auszuzahlen. Ist das Geld nicht vorhanden, muss die Bank erneut bemüht werden, die Abzahlung beginnt von neuem.

Es gibt verschiedene Wege, die Gefahr, die die Auszahlung des Pflichtteils für viele mit sich bringt, zu umgehen. Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Berliner Testament zu machen, sollte sich beraten lassen. Hierbei sollten sowohl Probleme als auch Chancen dieser Regelung besprochen werden. Möglicherweise ergibt sich eine geeignete Regelungsvariante, bei der auch die Frage nach der steuerlichen Belastung erörtert werden sollte. Denkbar sind auch Kombinationen aus anderen Vertragsarten. Es gibt keine allgemeingültigen Lösungen, so individuell die Familienverhältnisse, auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind, so vielfältig sind die Lösungsansätze.

Nur eine Alternative zum Berliner Testament

Nur eine alternative Gestaltungsmöglichkeit wäre, unteilbare Vermögenswerte nicht zunächst an den Ehepartner, sondern direkt an erbberechtigte Kinder zu übertragen und beiden Ehepartner auch über den Tod des früher versterbenden Ehepartners hinaus ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht einzuräumen. Hierbei können durch eine sichere Vertragsgestaltung eine Vielzahl von Risiken ausgeschlossen werden.

Aus steuerlicher Sicht ist die diese Form der Übertragung auf die Kinder gegenüber dem Berliner Testament meist vorzuziehen, da im Falle, dass sich die Eheleute für das Berliner Testament entscheiden, die Kinder steuerliche Nachteile zu befürchten haben. Konkret könnten die Kinder damit rechnen, dass erbschaftssteuerliche Freibeträge der Kinder bereits bei der Übertragung des Erbes auf den länger lebenden Ehepartner (ganz oder teilweise) verbraucht werden und bei der Übernahme des Erbes zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist, höhere Erbschaftssteuern fällig werden. Diese steuerrechtliche Regelung hat einen finanzpolitischen Hintergrund, der darin liegen dürfte, dass der Staat zwar Freibeträge einräumt, jedoch für jeden darüber hinaus gehenden Euro kräftig beteiligt werden will und hierbei aber nicht lange warten will.