Erbe regeln

Paare ohne Trauschein

Obwohl das Zusammenleben ohne Trauschein zur gesellschaftlichen Realität immer größeren Ausmaßes wird, ist die finanzielle Absicherung bei dieser Art des Zusammenlebens eine Katastrophe mit zum Teil erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen. Viele Partner wirtschaften gemeinsam und erschaffen über viele Jahre gemeinsam Werte, ohne miteinander verheiratet zu sein, doch im Falle des Todes eines der beiden ist der länger lebende Partner rechtlich gesehen ein Fremder mit einem maximalen Freibetrag von 20.000 Euro. Zum Vergleich: Verheiratete haben beim Tod des Ehepartners oder bei einer Schenkung einen Freibetrag von 500.000 Euro und das alle 10 Jahre. Wer also die Absicherung des Lebenspartners wünscht, muss handeln, und zwar rechtzeitig.

Tipp: In unseren aktuellen Beratungssprechstunden zum Thema Testament und Erbvertrag kommen selbstverständlich auch Fragen zur gegenseitigen Absicherung unverheirateter Lebenspartner zur Sprache. Nutzen Sie eines unserer meist kostenfreien Beratungsangebote.

Steuerliche Belastung ist enorm

Es ist nicht zu erwarten, dass sich an der bisherigen Rechtssituation etwas ändert, obwohl es immer wieder einzelne Vorstöße gibt. Das Steueraufkommen für den Staat ist zu verlockend, die anfallenden Steuerzahlungen einfach zu groß, um daran etwas zu ändern. Aussitzen ist also keine gute Lösung und dient auch nicht der gegenseitigen Absicherung.

Viele Lebenspartner in wilden Ehen sind momentan nicht abgesichert

Die schlechten Nachrichten gehen weiter. Wer nicht handelt, geht noch ein weiteres Risiko ein. Ein unverheirateter Partner ist nicht erbberechtigt. Im Falle des Todes erhält der länger überlebende Partner nichts, da er oder sie nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist. Einen Teil des Erbes kann der länger lebende Partner erst dann erhalten, wenn ein WIRKSAMES Testament oder ein Erbvertrag gemacht wurde. Wichtig: Hierbei sollte unbedingt der Rat eines Spezialisten eingeholt werden, da bei fehlerhaften Regelungen die Gefahr von Rückforderungen der gesetzlichen Erben groß ist. Besonders problematisch wird es, wenn ein Partner noch verheiratet ist. In diesem Fall bestehen erhebliche Ansprüche des Ehepartners, die aber bei der Absicherungsplanung faktisch ausgeschlossen werden können.

Klarstellungshalber wollen wir an dieser Stelle ausschließlich auf die rechtlichen Missstände mehrerer Millionen unverheirateter Lebenspartner in Deutschland bei der gegenseitigen Absicherung hinweisen und raten dringend, sich hierüber zu informieren. In gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften besteht die gegenseitige Absicherung durch die eingegangene (eingetragene) Lebenspartnerschaft. Hier kann eine individuelle, von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung eine interessante Alternative sein.