Erbe regeln

Nachfolgeregelung für Unternehmer

Stirbt ein Unternehmer, ohne die Nachfolge bestimmt zu haben, kann das schnell das Aus für das mühsam aufgebaute Unternehmen bedeuten. Die Gefahr, dass sich die Erben nicht über die weiteren Geschicke des Unternehmens einigen können, ist immens. Daher: Eine Nachfolgeregelung sollte spätestens, wenn sich abzeichnet, dass ein Unternehmen beginnt, erfolgreich zu werden, angedacht und auch umgesetzt werden.

Vielen Unternehmern ist überhaupt nicht klar, welche Werte im Laufe der Zeit entstanden sind oder entstehen können. Es reicht dann ein einziger Erbe, der sich gegen den Rest der Miterben stemmt, eine Einigung vereitelt und die entstandenen Werte beginnen zu bröckeln.

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Womit man rechnen muss

Die Wahrheit ist, dass Unternehmer noch viel seltener als „normale“ Bürger für den Fall der Fälle vorgesorgt hat. Viele Unternehmer verlassen sich auf den entstandenen Unternehmenswert, ohne zu bedenken, wie bröckelig diese scheinbare Sicherheit ist und haben daher meist überhaupt keine Regelung für den Fall der Fälle getroffen, andere hingegen nur halbherzig, z.B. durch ein Berliner Testament. Doch gerade hier, beim Berliner Testament, stellen Pflichtteilsansprüche ein häufig unterschätztes Problem dar. Hat der Unternehmer lediglich ein sog. Berliner Testament für den Fall seines Ablebens und keine darüber hinaus reichende Verfügung erlassen, so erbt der länger lebende Ehepartner das Unternehmen und ist dann in gleichem Maße mit Pflichtteilsansprüchen, meist Pflichtteilsansprüchen der Kinder, konfrontiert. Das wollen wir an folgendem Beispiel kurz erläutern:

Ausgangssituation: 1 Unternehmer, 1 Ehepartner, zwei Kinder, ein Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 2 Mio. Euro.

Aufgrund des Berliner Testaments erbt der länger lebende Ehepartner nach dem Tod des Unternehmers das Unternehmen, das einen Buchwert von 2.000.000,00 Euro hat. Das Berliner Testament schreibt vor, dass die beiden Kinder lediglich einen Pflichtteil erhalten, das entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsansprüche in Höhe von 25 Prozent des bei Tode übertragenen Wertes richten sich gegen den Ehepartner und sind von diesem an die Kinder auszuzahlen. In unserem Beispiel müssen also 500.000 Euro an die Kinder gezahlt werden. Das tatsächliche Erbe umfasst nach Auszahlung der Pflichtteile jetzt einen Wert von 1,5 Mio. Euro. Jetzt kann von dieser Summe der Freibetrag für Ehepartner abgezogen werden. Jeder Euro darüber hinaus ist zu versteuern.

Was viele nicht wissen: Der Wert des Unternehmens richtet sich selten nach dem Bilanzwert, da in der Bilanz nicht die am Markt üblichen Preise angesetzt werden, sondern lediglich der Wert, der sich aus dem rein rechnerischen Vermögen ergibt. Besonders eingeführte Unternehmen erzielen jedoch einen deutlich höheren Preis im Verkaufsfalle.

Wichtig: Nicht nur Finanzämter, auch Erben setzen den Marktwert einer Firma zur Berechnung der Steuern bzw. der erbrechtlichen Ansprüche an. Die Ansetzung des Marktpreises kann dann zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen führen, die für das Unternehmen schnell bedrohlich werden können. Setzen Sie statt des Bilanzwertes nur einmal den doppelten Wert als Marktpreis, also 4 Mio. Euro an, dann liegt der Pflichtteilsanspruch schon bei 1 Mio. Euro und die dann zu zahlende Erbschaftssteuer ist entsprechend höher.

Es kann also sehr schnell der Fall eintreten, dass zum Zeitpunkt des Todes das Unternehmen zwar einen hohen Wert hat, aber der Ehepartner ohne spezielle Branchenkenntnisse selten in der Lage ist, das Unternehmen zum angemessenen Marktwert zu verkaufen. Dazu kommt, dass ein führerloses Unternehmen täglich an Wert verliert. Potentielle Käufer mit Branchenkenntnissen können in dieser Situation in Ruhe abwarten, bis den Verkäufern die Nerven wegfliegen und kaufen dann zum Schnäppchenpreis.

Vielen Unternehmern ist diese Gefahr überhaupt nicht bewusst. Das erklärt auch die hohe Anzahl von Unternehmen, die bei Tod des Gründers ohne Nachfolgeregelung dastehen. Auch der länger lebende Ehepartner kann in dieser Situation selten die damit verbundenen Risiken vorhersehen. Unser Rat: Auch wenn Sie als erfolgreicher Unternehmer in der Blüte Ihrer Leistung sind und Ihr Unternehmen weiter wächst, sollten Sie sich frühzeitig im Interesse Ihrer Familie mit dem Thema Nachfolgeregelung befassen und sich beraten lassen. Verpassen Sie diese Chance, ist es zu spät. Sagen Sie nicht, wir hätten Sie nicht gewarnt.

Es gibt bei der Unternehmensnachfolge nur individuelle Lösungen

Es gibt verschiedene Lösungswege für eine umsichtige Nachfolge, die sich jedoch stark voneinander unterscheiden. An dieser Stelle sei gesagt, dass es keine allgemeingültigen Rezepte gibt, da sich die Lösungen nicht nur nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens richten, sondern auch und insbesondere nach der jeweiligen Familienkonstellation.

Jetzt handeln ist zudem geboten, da Teile des seit einigen Jahren anzuwendenden Erbschaftssteuerrechts, insbesondere die Absätze, die sich mit der Unternehmensnachfolge befassen, im Jahr 2014 beanstandet wurden. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht eine Bevorzugung bei Unternehmensübergang festgestellt und die Auflage erteilt, eine Neuregelung bis Sommer 2016 auf den Weg zu bringen. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Gesetzeslösung aussehen wird, sie dürfte aber, da sind sich alle einig, gegenüber der jetzigen Handhabung nachteiliger sein.

Fragen über Fragen verlangen eine Antwort

Gibt es einen Nachfolger innerhalb der Familie, soll das Unternehmen nach dem Tod des Gründers verkauft werden und wenn ja, wer soll es verkaufen, ist eine Umgründung in eine andere Rechtsform sinnvoll und denkbar, wer soll abgesichert und wie? Hat der Unternehmer eigene Vorstellungen und sind diese Vorstellungen innerhalb der Erben umsetzbar? Und nicht zuletzt die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen angesichts einer in Haus stehenden Korrektur der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2009 im Bereich der Besteuerung bei Unternehmensübergang.

Auch macht es wenig Sinn, zu bestimmen, dass der Sohn oder die Tochter das Unternehmen weiterführen soll, wenn diese andere Pläne haben oder es an der Akzeptanz der übrigen Erben fehlt. Die Gefahr, die Firma in dieser Situation einem unnötigen Pflichtteilsrisiko mit z.t. erheblichen Forderungen auszusetzen, ist groß. Daher sollten diese und viele andere Fragen Gegenstand einer Beratung sein, um das passende Nachfolgemodell zu finden.