Erbe regeln

Testament

Es ist erschreckend, wie gering der Prozentsatz der Menschen ist, die keine individuelle Erbvorsorge haben. Besteht keine Erbvorsorge, in denen die Vermögenswerte eindeutig den gewünschten Personen zugedacht werden, wird die Erbverteilung auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolgeregelungen durchgeführt, die z.B. keine erhöhten Zuwendungen an den länger lebenden Ehepartner vorsieht, um nur eine Gruppe der hiervon Betroffenen zu erwähnen.

Grundsätzlich werden zwei Arten von Testamenten unterschieden, das privatschriftliche Testament und das notarielle Testament. Beide Arten unterliegen strengen formalen Voraussetzungen und hier kommen wir gleich zum wichtigsten Problem überhaupt. Wer sich entschließt, ein Testament zu machen, sollte sich beraten lassen, denn 1. nicht alles, was man testamentarisch regeln will, ist auch wirksam und 2. Viele Testamente sind schon allein aus formalen Gründen unwirksam, weil auf irgendeiner Seite etwa übersehen wurde oder einfach nur Datum und Unterschrift auf jeder Seite fehlt und 3. ein oft unerwähntes Problem ist die sichere Verwahrung des Testaments.

Unser Rat: Lassen Sie sich beraten. Allein die Formvorschriften stellen eine ganz erhebliche Fehlerquelle dar, die zur Unwirksamkeit eines Testaments führen können.

Die mit Abstand häufigste Art, ein Testament zu machen, ist das privatschriftliche  Testament, bei denen meist genug Zeit ist, sich über die Verteilung der Vermögenswerte Gedanken zu machen und entsprechende, hoffentlich rechtsgültige Formulierungen zu finden. Treten hingeben Fälle auf, bei denen die Zeit drängt oder ein Mensch nicht mehr selbst in der Lage ist, das Schriftstück zu erstellen, kann das Testament anderweitig erstellt werden. Hierfür wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sog. Nottestamente zu erstellen. Hierzu zählen Testamente, die unter verschiedenen Namen bekannt sind, so z.B. das Seetestament, Dreizeugentestament, Bürgermeistertestament. Aus den Namen lässt sich bereits ableiten, wie und vor allem warum es diese Testamente gibt. In den genannten Fällen sind Zeugen notwendig, damit die Testamente überhaupt gültig werden können.

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Wer kann ein Testament machen?

Jede volljährige Person kann ein Testament oder einen Erbvertrag machen, es sei denn, es stehen schwerwiegende, meist medizinische Gründe dagegen. Auch betreute Personen können testierfähig sein, wenn dem nichts entgegensteht. Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr kann der testamentarische Wille nur erklärt werden, wenn ein Notar zugegen ist.

Was kann in einem Testament geregelt werden?

In einem Testament kann jegliche vermögensrechtliche Angelegenheit geregelt werden, an denen der Vererbende volle Eigentumsrechte hat. In einem Testament können also auch Dinge geregelt sind, die an Dritte verliehen wurden, sich aber noch im Eigentum des Vererbenden befinden. Darüber hinaus kann der Vererbende Anrechte, die mit den Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehen, erfasst werden. Gemeint sind hier z.B. Wohn- oder Nutzungsrechte. Testamten decken ein breites Spektrum von Regelungsmöglichkeiten ab, die von Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, auch Vorausvermächtnisse, Teilungsanordnungen bis hin zu Auflagen reichen, die mit der Übernahme des Erbes verbunden sein können. Der Vererbende kann bestimmen, ob und welcher Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und vieles andere mehr.

Was kann nicht geregelt werden?

Ein Testament kann nicht gegen geltendes Recht verstoßen. So muss das Erbrecht, aber auch das Sozialrecht mit seinen zahlreichen Nebengesetzen beachtet werden, zu denen auch die Gesetze zur Unterbringung in Heimen gehören. Sittenwidrige Passagen werden unwirksam und können u.U. zur Unwirksamkeit eines ganzen Testaments führen.

Was passiert, wenn ein Testament unklar verfasst wurde?

Unklare Formulierungen führen, wenn sich die Erben nicht einigen können, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wichtig zu wissen: Finden sich in einem Testament Passagen, die nicht eindeutig sind, so bleibt das Testament wirksam. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, den tatsächlichen Willen des Verstorbenen zu ermitteln.

Kann man ein Testament anfechten?

Wer ein Testament anfechten will, muss auch hier einiges beachten. Zuerst gibt es, wie fast überall, Fristen, die beachtet werden müssen. Die Frist für die Anfechtung eines Testaments liegt bei einem Jahr. Die Frist beginnt zu laufen, sobald eine zur Anfechtung befugte Person Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Ist die Frist um, ohne dass etwas unternommen wird, gibt es keine Möglichkeit mehr, das Testament anzufechten. Wer gerichtlich gegen ein Testament vorgehen will, hat die Beweislast und darlegen, warum die Anfechtung begründet ist. Obwohl es nicht immer leicht ist, diesen Beweis zu erbringen, gelingt es in der gerichtlichen Praxis doch recht häufig. Aus diesem Grund finden viele Verfahren vor den Nachlassgerichten statt, in rechtliche Zuständig diese Verfahren fallen.

Häufige Gründe für Anfechtungen von Testamenten sind:

  • Ein durch Drohung zustande gekommenes Testament
  • Irrtum, auch Motivirrtum des Testierenden beim Erstellen des Testaments
  • Unkenntnis oder Irrtum über Bedeutung der im Testament abgegebenen Erklärungen
  • Fehlende Kenntnis eines Pflichtteilsberechtigten (uneheliches Kind, von dem Vererbende keine Kenntnis hatte)
  • Gleiches gilt auch bei ungeborenen Kindern

Nützliches zu Testament und Erbvertrag

Sowohl mit einem Testament als auch mit einem Erbvertrag kann der Weg bestimmt werden, den ein Erbe oder Teile daraus nehmen soll. Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass bei einem Testament der Vererbende seinen Willen erklärt, den er später jederzeit durch ein neues Testament aufheben kann, ohne hierbei jemand um Erlaubnis bitten zu müssen. Ein Erbvertrag hingegen ist ein Vertrag, den der Vererbende mit dem Erben schließt. Dort kann sowohl der Gegenstand, den ein Erbe bekommen soll, genau bestimmt werden als auch die Bedingungen, die der Erbe erfüllen muss, um den Gegenstand, meist Wertgegenstände oder persönliche Dinge, zu erhalten. Dieser Vertrag wird verbindlich für beide Seiten geschlossen. Eine Aufhebung oder Änderung kann nicht einseitig erfolgen, sondern beide Seiten müssen zustimmen.

Beide Regelungen haben Vor- und Nachteile. Ein Testament ist in jedem Fall formgerecht zu erstellen. Verstößt es auch nur an einer Stelle gegen Formvorschriften, wird es gänzlich ungültig. Jeder Jurist weiß das. Für alle Nichtjuristen unter uns sei noch einmal deutlich gesagt, dass es unbedingt zu empfehlen ist, bei der Erstellung eines Testaments einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. Nicht umsonst gibt es Jahr für Jahr viele Tausende Gerichtsverfahren, bei denen es ausschließlich um die Wirksamkeit eines Testaments geht, die bei kurzer Rücksprache mit einem Erbrechtler hätten vermieden werden können.

Besonders heikel in Testamenten sind Erbausschlüsse eines in der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigenden Erben. Diese sind meist in Bausch und Bogen unwirksam. Es müssen Vorfälle, ja sogar Straftaten von erheblichem Ausmaße vorgekommen sein, um jemanden vollständig zu enterben. Seit Jahren keinen Kontakt gehabt zu haben, ist kein Grund für einen Erbausschluss.