Erbe regeln

Wer will, dass bestimmte Teile seines Erbes an eine bestimmte Person fließen sollen, kann hierauf Einfluss nehmen. Der Vererbende bestimmt durch ein  Vermächtnis, wer der Empfänger bestimmter Gegenstände sein soll. Es können sowohl persönliche als auch Vermögensgegenstände in ein Vermächtnis aufgenommen werden. Wer als Vermächtnisnehmer benannt ist, kann sich an die Erben wenden, um das Vermächtnis einzufordern. Da es sich um den niedergeschriebenen Willen des Vererbenden handelt, ist dieser auch zu erfüllen, die Erben müssen dem Vermächtnis nachkommen, es sei denn, dass Gründe vorliegen, die eine Erfüllung ausschließen würden.

Der Begriff Vermächtnis lässt sich darauf zurückführen, dass etwas vermacht wird. Genau genommen handelt es sich um eine Schenkung im Todesfall. Im Gegensatz zu einem Erbe, bei dem das gesamte Eigentum an den oder die Erben geht, die das Erbe unter einander aufteilen müssen, wird bei einem Vermächtnis ein bestimmter Gegenstand an eine ganz bestimmte Person verschenkt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Vermächtnis nicht weitergegeben werden kann. Stirbt der Vermächtnisnehmer, geht das Vermächtnis nicht an seine Erben über, sondern erlischt. Das unterstreicht noch einmal die Bedeutung der persönlichen Zuwendung, da diese nur an die benannte Person gehen kann und nur dann übertragbar ist, wenn der Vererbende eine weitere Person als Ersatzvermächtnisnehmer betraut. In vielen Familien gibt es die Situation, dass es mehrere Erben gibt und hierbei bestimmte Gegenstände zielgerichtet weitergegeben werden sollen, doch das ist relativ problemlos über ein Vermächtnis möglich. Hierbei kann es vorkommen, dass ein Erbe auch gleichzeitig Vermächtnisnehmer ist. Das ist der Fall, wenn z.B. die eigenen Kinder neben der Erbschaft bestimmte Gegenstände erhalten sollen (der Sohn bekommt die Sportwagensammlung, die Tochter die Immobilie). Ein Vermächtnis muss nicht immer in Form der gegenständlichen Übertragung erfolgen, sondern es können auch Rechte vermacht werden. Ganz und gar üblich ist es, ein Nießbrauchsrecht oder auch ein Wohnrecht zu vermachen.

Die allgemeine Rechtslage gibt vor, dass der Vermächtnisnehmer an dem Pflichtteilen, die an die Erben zu gehen haben, beteiligt wird. Durch eine individuelle Regelung kann der Vermächtnisgeber bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer hiervon befreit oder teilbefreit wird. Vermächtnisse haben grundsätzlich einen  erheblichen Einfluss auf die Höhe des Erbes, da sie die Erbmasse zunächst mindern, ohne dass die Erben etwas dagegen tun können.

Das Vermächtnis ist eine einseitige Erklärung des Vererbenden und kann jederzeit zurückgenommen oder mit zusätzlichen Bedingungen versehen werden. Wichtig: Ein Vermächtnis kann nur über Dinge oder Rechte erfolgen, die zum Zeitpunkt des Todes im Eigentum des Verstorbenen waren. Wurde der Gegenstand vorher bereits verkauft oder in sonstiger Weise weitergegeben, kann dieses Recht nicht vom neuen Eigentümer eingefordert werden und erlischt somit.

Das Vermächtnis stellt in jedem Falle sicher, dass die Zuwendungen denjenigen erreichen, der als würdiger Nachfolger angesehen wird. Man darf davon ausgehen, dass derjenige, der eine Kunstsammlung oder einen Sportwagen vermacht bekommt, hierzu jeweils einen besonderen Bezug hat oder diesen im Laufe der Zeit bekommen wird.