Finanzielle Vorsorge

Absicherung der Angehörigen

Vielen liegt am Herzen, ihre Angehörigen bestmöglich abzusichern. Aber dieser verständliche Wunsch ist nicht immer leicht zu erfüllen und erfordert Umsicht, denn es kommt hierbei nicht nur auf den Gebenden, sondern auch auf den Nehmenden an. Ein Beispiel: Bei gleicher Vermögenssituation macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Empfänger einer Erbschaft oder sonstigen Zuwendung selbst gut situiert ist oder ob der Empfänger z. B. Sozialleistungen (Hartz 4, Aufstockungsbezüge o. a.)  bezieht. Wenn der Kreis der zu Bedenkenden aus verschiedenen sozialen Gruppen besteht, wird es noch einmal komplizierter. Wenn Sozial- und Finanzämter nicht von vornherein einen großen Teil abgreifen sollen, lohnt sich eine Beratung, die sich sowohl mit dem zu verteilenden Vermögen als auch mit dem Empfängerkreis befasst und dann geeignete Handlungswege aufzeigt. Hierzu bieten wir in unserem Hause eine ganze Reihe unterschiedlicher Informationsveranstaltungen. Wem es nicht möglich ist, einen der Termine bei uns wahrzunehmen, der kann einen individuellen Termin vereinbaren. Ein Berater des jeweiligen Fachgebietes kommt dann zu Ihnen nach Hause und berät Sie in den eigenen vier Wänden.

Wer soll abgesichert werden?

Wer einen geeigneten Weg für eine finanzielle Absicherung finden will, muss zuerst schauen, wer abgesichert werden soll: Nicht nur die Einkommenssituation des Abzusichernden, sondern auch der Grad des Verwandtschaftsverhältnisses spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Auch die jeweilige Steuerklasse kann von Bedeutung sein. Da es eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle gibt, die jeweils zu einer anderen Form der optimalen Absicherung führen, ist eine individuelle Beratung nicht nur empfehlenswert, sondern sogar unerlässlich.

Der richtige Zeitpunkt

Wer Vermögen weitergeben will, muss aufpassen, dass der richtige Zeitpunkt eingehalten wird. Nach deutschem Recht gelten für die Weitergabe von Vermögen strenge Regelungen. Ein Beispiel: Häufig führt eine kurz vor dem Tod erfolgte Übertragung einer Immobilie an eine bestimmte Person zu Anfechtungen, die auch regelmäßig erfolgreich sind. Der Grund: Bei der Übertragung wurde die sog. Abschmelzungsregelung nicht beachtet. Diese Regelung besagt vereinfacht gesagt, dass das Erbe ohne Schädigungsabsicht der Erben weitergegeben werden muss. Die Erben haben zwar nicht die Möglichkeit, die Übertragung anzufechten, jedoch besteht ein Anspruch auf einen Ersatz, der sich jedes Jahr um 10 Prozent mindert. Nach 5 Jahren besteht nur noch ein Ersatzanspruch auf die Hälfte der Immobilie, Erst nach 10 Jahren haben die Erben keinen Ersatzanspruch mehr. Ein weiterer wichtige Punkt, der zu beachten ist und der regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, ist der geistige Zustand des Gebenden zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung.

Auf welchem Wege erfolgt die Absicherung?

Es gibt viele sehr unterschiedliche Wege, Angehörige abzusichern. Die wohl häufigste Form ist die Weitergabe von Immobilienvermögen an die kommende Generation. Aber auch die Einsetzung eines Begünstigten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages kommt ziemlich häufig vor. Meist wird dabei die Zahlung einer bestimmten Summe an den Begünstigen im Falle des Todes des Versicherungsnehmers vereinbart. Doch auch hier müssen einige Dinge beachtet werden. Häufiger Streitpunkt unter Angehörigen ist die Frage, ob der Versicherte bei Einsetzung des Begünstigen im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war. Ist das nicht der Fall, wird die Versicherungssumme dem Gesamterbe zugeschlagen und auf dem Wege der üblichen Erbverteilung weitergegeben, wenn kein Testament einen anderen Weg vorschreibt. Wichtig zu wissen: Besonders bei größeren Erbschaften sind die vom Staat vorgegebenen Freibeträge schnell erreicht, sodass das Finanzamt die Hand aufhält. Wer das Erbe nicht auf diese Weise unnötig schmälern will, sollte sich rechtzeitig über geeignete Wege informieren, die es durchaus gibt. Auch die Verteilung eines Erbes über einen längeren Zeitraum kann zum Erhalt eines Erbes beitragen. Das geht jedoch nur, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, der die Einhaltung der Abwicklung sicherstellt.

Was passiert mit dem Unternehmen, wenn der Unternehmer plötzlich verstirbt?

Die klassische Situation: Ein Unternehmer verstirbt plötzlich und hinterlässt seinen Erben ein funktionierendes Unternehmen. Erfahrungsgemäß gibt es schnell Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Abwicklung, zu der auch eine Weiterführung des Unternehmens im Sinne der Familien oder ein gezielter Verkauf gehören können. Doch meist geraten die Angehörigen bereits bei der Frage in Streit, wieviel das Unternehmen wert ist. Wichtige unternehmerische Entscheidungen, die die Werterhaltung des Unternehmens sichern, bleiben in dieser zerstrittenen Situation meist liegen – die Folge ist,  dass am Ende das Unternehmen wenn überhaupt, dann nur noch mit großen Verlusten gemessen am Ausgangswert verkauft werden kann. Um das Lebenswerk intakt weiterzugeben, stehen ganz unterschiedliche Wege offen. So kann das Unternehmen in eine Gesellschaftsform, z. B. eine Kapitalgesellschaft oder eine Familienstiftung überführt werden. Der Unternehmer kann auch verfügen, dass das Unternehmen im Falle seines Todes als Ganzes verkauft wird und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker handelt ausschließlich nach Geist und Buchstaben des Testaments, schützt das Erbe vor Streit oder Verfall und sorgt für einen reibungslosen Verkauf. Streit unter den Erben, der den Wert eines Unternehmens grundsätzlich gefährden kann, ist damit ein für alle Mal vom Tisch.