Vertragliche Vorsorge

Viele Male ändert sich unser Alltag im Laufe des Lebens, viele Male können wir ihn selbst gestalten. Doch eines Tages kann der Fall eintreten, dass wir, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein können, selbst zu entscheiden, was im Falle einer unheilbaren Krankheit geschehen soll, noch dazu, wenn durch Bewusstseinstrübungen, die von Zuständen vorübergehender Verwirrtheit über Demenzerkrankungen bis hin zur völligen Handlungsunfähigkeit im Falles eines Komas kein selbstbestimmtes Handeln mehr möglich ist.

Damit Angehörige oder Ärzte im Sinne des Patienten handeln können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Patientenverfügung geschaffen, in der der Betroffene genau festlegen kann, in welchen Fällen Hilfe zu erfolgen hat und in welchen Fällen nicht. So kann ein Betroffener z.B. über lebenserhaltende Maßnahmen bestimmen. Bestimmen heißt auch ausschließen, auch, wenn das Ausschließen zur Folge hätte, dass der Betroffene verstirbt. Diese sehr weitreichenden Entscheidungen sind an strenge Regeln geknüpft. Es muss zunächst sichergestellt werden, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erklärung im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war und die Erklärung nicht auf Drängen Dritter abgibt. Zweifel führen zur Unwirksamkeit der Erklärung. Ein Betroffener kann jederzeit die Erklärung widerrufen.

Auch muss die Erklärung der Situation angemessen sein. Viele von uns können sich heute nicht vorstellen, ob ein durch Krankheit und Leiden eingeschränktes Leben von den Betroffenen als lebenswert empfunden wird. Niemand sollte sich anmaßen, hierüber zu befinden und die Entscheidung hierüber einzig und allein den Betroffenen überlassen. Wir reden immer wieder mit Ärzten, die berichten, dass Komapatienten plötzlich nach Jahren erwacht sind und wieder mitten im Leben stehen, obwohl niemand mehr damit gerechnet hat. Bereits dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, den Willen eines Patienten zu kennen, um ihn respektieren zu können.

Wie sich auch das Leben und unsere Sicht auf die Dinge mit den Jahren ändert, kann sich auch unsere Auffassung über den Tod ändern. Es empfiehlt sich, eine Patientenverfügung von Zeit zu Zeit noch einmal zu prüfen und ggfls. Änderung vorzunehmen. Auch wenn sich der Inhalt nicht ändern sollte, ist es dennoch wichtig, das Datum und die Unterschrift regelmäßig zu erneuern, damit sie wirksam bleibt.

Wie eine Patientenverfügung gestaltet sein sollte

Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Schreiben Sie keine langen Texte, sondern beschränken Sie sich kurz und knapp auf die Behandlungswünsche. Je klarer, desto besser, nur so können die Betroffenen Ärzte, aber auch die Angehörigen wissen, was zu tun ist und danach handeln. Ist absehbar, dass als Folge einer Krankheit mit dem Tod zu rechnen ist, kann auf weitere Behandlungen, auch auf lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet werden und statt dessen eine Verlegung nach Hause oder in ein Hospiz bestimmt werden. Menschen stehen einer Organspende unterschiedlich gegenüber, ein Hinweis hierüber sollte in der Patientenverfügung enthalten sein. Datum und Unterschrift nicht vergessen. Desweiteren sollte bekannt sein, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist und wie Angehörige oder Ärzte darauf zugreifen können.

In welchem Umfang sind Ärzte oder sonstige Personen daran gebunden?

Die Patientenverfügung spiegelt den Willen eines Patienten zu einem Zeitpunkt wider, an dem der Patient im vollem Bewusstsein um die Folge seiner Erklärung ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine Handlungsanweisung, im stets zu befolgen ist, sondern um Richtlinien für Ärzte, die jedoch, sollte sich eine medizinische Situation ergeben, im Sinne des Patienten abweichend ausgeführt werden können. Ein Beispiel: Ärzte, die häufig mit dem Verlauf tödlicher Krankheiten oder mit stetig zunehmender Organschwäche bei Patienten konfrontiert sind, sind meist in der Lage, nicht nur den wahrscheinlichen Verlauf, sondern in vielen Fällen sogar schon den voraussichtlichen Todestag bestimmen zu können. Aus dieser Erfahrung können Ärzte schöpfen und Maßnahmen vornehmen, die im Sinne des Patienten stehen und sein Leid lindern. Das bedeutet, dass ein Arzt u.U. Maßnahmen einleiten muss, die dem Wortlaut der Patientenverfügung nicht vollständig entsprechen, jedoch dem Wohle des Patienten dienen. Und hier liegt das eigentliche Problem einer Patientenverfügung. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung kann niemand alle denkbaren Situationen erfassen und Handlung für diese Fälle festlegen. Aus diesem Grunde gelten neben den niedergeschrieben  Handungswegen auch allgemeingültige Regeln, z.B. wird davon ausgegangen, dass ein Patient schmerzfrei sein will. Die Medizin kann heute auf modernste schmerzstillende Mittel zurückgreifen. Was getan werden muss, muss in allen Fällen mit dem ärztlichen Eid zur Rettung und Erhaltung von Leben übereinstimmen.

Nicht vergessen: Infomaterial anfordern

Sie sehen, es gibt viel zu regeln. Und noch ein wichtiger Hinweis – Lassen Sie sich rechtzeitig beraten oder bestellen Sie kostenfrei unsere Broschüre mit vielen nützlichen Hinweisen rund um den Tod und die Vorbereitung hierauf.