Thema: Was regelt die Vorsorgevollmacht?
Der Paragraph § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass Angehörige, auch Ehegatten nicht automatisch vertretungsberechtigt sind. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Person eigener Wahl zu bestimmen, die wichtige Entscheidung treffen kann, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Wird kein Person bestimmt, so setzt das Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) eine eigene Person ein.
Die eingesetzte Person kann ausschließlich entscheiden, was in der Vorsorgevollmacht geregelt wurde, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Meist werden Angelegenheiten des täglichen Lebens oder die Regelung der ärztlichen Versorgung zum Inhalt der Vorsorgevollmacht gemacht. Seltener ist die Einsetzung in umfangreichere Vollmachten, so z.B. die Vollmachtserteilung zur Vornahme von Rechtsgeschäften im Sinne des Vollmachterteilenden. Diese mit Rechtsgeschäften verbundenen Vollmachten sind aufgrund der weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen nur unter Einbeziehung eines Notars wirksam. Damit ist sichergestellt, dass die Übertragung des wirtschaftlichen Handelns willentlich geschieht.
Vorsorgevollmacht / Betreungsverfügung
Die Notwendigkeit, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu erteilen, kann jederzeit und überraschend eintreten, so z.B. wenn man durch Unfall oder plötzlich auftretende Krankheiten nicht mehr körperlich oder geistig in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln.
Um für den Bevollmächtigten eine klare Rechtslage und damit Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Bevollmächtigte sich durch den behandelnden Arzt bescheinigen lassen, dass der Betreute nicht mehr selbst handeln kann. Eine Vorsorgevollmacht sollte unbedingt die Erlaubnis enthalten, dass die zur Betreuung und Weiterführung der Rechtsgeschäfte eingesetzte diese Auskünfte durch den Arzt erhalten kann, da Ärzte andererseits an die Schweigepflicht gebunden sind. Daneben gibt es weitere Sachverhalte bei der Vorsorgevollmacht zu beachten. Wir empfehlen den Rat eines Anwalts einzuholen. Die Gebühren hierfür sind, verglichen mit anderen anwaltlichen Gebühren, eher gering.
Wurden bei der Vollmacht Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen, wird durch das Betreuungsgericht ein Bevollmächtigter eingesetzt, was nicht unbedingt im Sinne des zu Betreuenden sein dürfte, zumal der zu Betreuende nicht auf die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Bevollmächtigten eingestellt war und hierfür keine Vorkehrungen getroffen hat. Im besten Fall lässt sich das Betreuungsgericht von der Gültigkeit der Vollmacht überzeugen und verzichtet auf die Einsetzung eines eigenen Betreuuers, jedoch geht bis zur Entscheidung wertvolle Zeit ins Land.
Ist die Vollmacht hingegen gültig, so kann diese umfangreiche Regelungsmöglichkeiten enthalten. Nicht nur Dinge des täglichen Lebens sind regelbar, sondern auch weit darüber hinausgehende Sachverhalte und Tätigkeiten, so z.B. die Verwaltung oder sogar die Veräußerung von Vermögenswerten.
Vorsorgevollmacht im Einzelnen
Der Betreuer verpflichtet sich, ausschließlich im Interesse des zu Betreuenden zu handeln. Damti das sichergestellt ist, sollte mal alles daran setzen, eine Person als Bevollmächtigen heranzuziehen, die einem vertraut ist und die man schon lange kennt. Das ist umso wichtiger, da der Bevollmächtigte Entscheidungen treffen muss, die die Werte und Ziele des zu Betreuenden berücksichtigen sollten. Besonders vertraut sollte der Bevollmächtigte mit den Fragen sein, die sich um mögliche Einschränkung der Lebenqualität oder anzusetzende medizinische Versorgungsmaßnahmen drehen. Auch die Grenzen dieser Behandlungen für den Betreuten sollten dem Bevollmächtigten bekannt sein. Auch ist es wichtig, dass der Bevollmächtigte in der Lage ist, den Willen zu Betreuenden nachzukommen. Vielen Menschen fällt es nicht leicht, unbedingt den Wünschen anderer Menschen nachzukommen, wenn einem die eigene Vernunft oder eigene Auffassungen etwas anderes gebieten würden.
Mit Beginn der Tätigkeit kommen zahlreiche Pflichten auf den Bevollmächtigten zu. Einsicht in Krankenunterlagen, Besprechung mit Ärzten und Pflegern, Entscheidungen über eventuelle Verlegungen in andere Krankenhäuser, Prüfung anderer Behandlungsmethoden, abera auch seelischer Beistand.
Nicht alle, die sich in dieser Weise um andere Menschen kümmern, schaffen das allein. Mitunter müssen andere Personen mit eingebunden werden. Wird der Bevollmächtigte selbst durch Krankheit oder anderen Umständen gehindert, die Betreuung durchzuführen, sollte gewährleistet sein, dass weiter Untervollmachten, ggfls. auch zeitweisse, erteilt werden können. Daher empfiehlt sich eine Klausel über eine Gereralvollmacht, die diese Fälle umfasst und klar regelt.
Einbindung eines Notars kann notwendig sein
Wie bereits erwähnt, gibt es zwei Arten von Vorsorgevollmachten. Zum einen gibt die Vorsorgevollmacht ohne Einräumung der Möglichkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Andererseits besteht unser Leben aus einer Vielzahl von Rechtsgeschäften, zu deren Vornahme ein Bevollmächtigter zwingend notwendig ist. Selbstverständlich kann die Vollmacht unterschiedliche Sachverhalte erfassen. Sinnvoll ist in der Regel die Einräumung einer Bankvollmacht, damit Miet- oder andere Zahlungen geleistet werden können. Vollmachten, die in vollem Umfang das Recht zur Vermögensverwaltung einräumen, sind eher selten, können im Einzelfall jedoch sinnvoll sein. So kann z.B. bestimmt werden, dass eine Immobilie durch den Bevollmächtigten übertragen oder verkauft werden kann. Wenn sichergestellt oder absehbar ist, dass diese Rechtsgeschäfte im Sinne des Vollmachterteilenden erfolgen, sind diese umfänglichen Vollmachten unproblematisch.
Wer kann mein Vermögen in meinem Sinne verwalten
Eine Alternative ist die Einsetzung eines Vermögensverwalters. Die Einsetzung wird besonders häufig erwogen, wenn zu befürchten ist, dass Familienangehörige mit der Verwaltung des Vermögens überfordert sein könnten.
Was kann nicht geregelt werden
Vorsorgevollmachten können sehr umfangreich gestaltet werden. Trotzdem gibt es Bereiche, die nicht vereinbart werden können oder trotz Vereinbarung unwirksam wären. Medizinische Eingriffe von erheblicher Tragweite, besonders, wenn diese mit einem erheblichen Risiko verbunden sein können, können nicht durch den Bevollmächtigten eingeleitet werden. Medizinische Schutzmaßnahmen wie die Einweisung in geschlossene psychatrische Abteilungen oder der Einsatz eines vergitterten Bettes fallen nicht in den Bereich des Bevollmächtigten, sondern werden nur auf ärztliche Anweisung eingeleitet.
Was tun, wenn es keine geeignete Person gibt
Wenn ich niemanden habe, der im Falle des Falles meine Geschäfte regelt, können Sie trotzdem bestimmen, welche Eigenschaften der gerichtlich bestellte Betreuer haben soll. Das Betreuungsgericht ist an Ihre Vorgaben gebunden, die sich aus Ihren lebensbestimmenden Werten ergeben. So wird häufig der Wunsch geäußert, dass bei gläubigen Menschen eine Betreuer eingesetzt werden soll, der der gleichen Konfession angehören soll, um nur ein Beipiel zu nennen.
An wen kann ich mich wenden
Vorsorgevollmachten können ganz unterschiedlich gestaltet werden. Gerne übermitteln wir Ihnen kompetente Ansprechpartner in Ihrer Nähe.