Pflegevorsorge

Elternunterhalt

Wenn Eltern zu Pflegefällen werden, aber für die anfallende Pflegekosten nicht selbst aufkommen können, müssen Kinder für diese Kosten gem. der gültigen Sozialgesetze hierfür ganz oder teilweise aufkommen. Wie bei allen Unterhaltsarten gibt es aber auch hier Freibeträge, die angetastet werden können. Selten treten die Eltern direkt an die Kinder heran, sondern Betreuer oder Ämter wenden sich an die Kinder und legen dar, warum und vor allem in welcher Höhe für die Kinder Kosten anfallen.

Wichtig zu wissen: Wer Kinder oder einen Ehepartner hat, der Anspruch auf Unterhalt hat, muss diese vorrangig unterstützen. Eltern, obwohl auch 1. Grades miteinander verwandt, sind nachrangig berechtigt. Ausschlussgründe für Elternunterhalt gibt es zwar, jedoch liegen diese nahezu ausschließlich im Bereich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet fast immer, wer kann, muss zahlen. Nur sehr wenige Ausschlussgrunde werden anerkannt. Der Grund für diese recht umfassende Inanspruchnahme der Kinder liegt vor allem darin, dass die Allgemeinheit diese mitunter erheblichen Kosten tragen müsste, wenn die Kinder trotz vorliegender Leistungsfähigkeit die Zahlungen verweigern können. Dazu war der Gesetzgeber nur in sehr wenigen und äußerst erheblichen Ausnahmefällen bereit, so dass es mitunter für die Kinder nicht nur eine wirtschaftliche Belastung, sondern auch eine seelische Belastung darstellt. Ein neues Grundsatzurteil des BGHs hat kürzlich entschieden, dass Kinder auch dann zu Unterhalt verpflichtet sind, wenn sie über Jahrzehnte keinen Kontakt zu den Eltern hatten. In der anschließenden medialen Auswertung ist dieses Urteil sehr beachtet worden und es gab daraufhin zahlreiche Stellungnahmen, warum dieses Urteil ungerecht sei, doch nur selten wurde auf die wechselseitige Beziehung von Kindern und Eltern hingewiesen, die es den Kindern auch dann ermöglicht, von den Eltern zu erben, wenn kein Kontakt besteht. Den Richtern ging es bei dem Grundsatzurteil auch um ein zumindest theoretisches ausgewogenes wechselseitiges Verhältnis von Vor- und Nachteilen innerhalb eines Familienbundes.
Die häufigste Form der Transferleistungen sind Geldzahlungen, mit denen die Pflegeleistungen bezahlt werden können, aber es gibt auch andere Formen von Vereinbarungen. Zu nennen wären hier Pflegevereinbarungen, deren Wert in Geld umgerechnet werden kann und gegen die Forderungen gerechnet werden. Aber auch Wohnanrechte werden vereinbart und ebenfalls gegengerechnet.
Bei mehreren Kindern werden die Einkommensverhältnisse aller Kinder ermittelt und jeweils ein Anteil ermittelt. Strittig ist immer wieder die Frage, ob ein höherer Anteil eines der Kinder an den Pflege- und sonstigen Betreuungskosten eine wie auch immer geartete Besserstellung bei der Erbverteilung nach sich zieht.
Um die Höhe des Elternunterhaltes zu reduzieren, können verschiedene Wege beschritten werden. Zu einen kann die eigene Altersvorsorge für den Unterhaltszahler zu einer geringeren Belastung führen. Jedoch ist das nicht unbeschränkt möglich, da der Gesetzgeber die Angemessenheit eigener Vorsorge verlangt. Da nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse für den Elternunterhalt herangezogen werden, versuchen einige Unterverpflichtete, eigenes Vermögen auf den Partner umzuschichten, so dass sich die Berechnungsgrundlage verschiebt und daher weniger Unterhalt anfällt. Auch Kredittilgungen können u.U. die Bemessungsgrundlage ändern, je nachdem, für welche Zwecke sie verwandt werden.
Es ist sinnvoll, dass sich Eltern, aber auch Kinder über die gegenseitigen Verpflichtungen informieren. Hierzu bieten wir nicht nur Informationsmaterial, sondern auch zahlreiche regelmäßige Informationsveranstaltungen an, zu denen wir kompetente Ansprechpartner einladen.