Pflegevorsorge

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine von 5 Säulen der Sozialversicherung. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, ist jeder dort pflegeversichert, wo er auch krankenversichert ist. Zur Finanzierung der enormen Pflegekosten wurde vor einigen Jahren ein eigener Beitrag eingeführt, der bei fast allen neben Beiträgen zur Rentenversicherung, Beiträgen zur Krankenversicherung anfällt. Zunächst wurden Beiträge erhoben, die ca. halb so hoch waren wie die heute anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung. Es stellte sich schnell heraus, dass dieser Beitrag hinten und vorne nicht ausreichte und eine Anhebung erfolgen musste. Heute liegen die Beiträge bei knapp über 2 Prozent des Einkommens. Aber nicht nur die Beiträge, sondern auch die Leistungen wurden angehoben. Das im Jahr 2013 in Kraft getretene Pflegeneuausrichtungsgesetz ermöglichte durch eine Anhebung der Pflegesätze auch eine direkte Verbesserung der Leistungen. Jedoch gilt diese Verbesserung nicht für alle  Betroffenen gleichermaßen, eine weitere Anpassung auf den tatsächlich vorhandenen Bedarf sind nach wie vor notwendig.

Pflegegeld und Sachleistungen

Die gewährten Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Bedarf und unterliegen einer vorherigen Prüfung. Liegen die Bedingungen vor, werden sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungen gewährt. Das gezahlte Pflegegeld stellt eine Vergütung der pflegenden Betreuungspersonen dar. Häufig übernehmen Angehörige diese Aufgaben, damit die betreuten Personen so lange es geht, in der gewohnten häuslichen Umgebung bleiben können. Sachleistung- oder sonstige Dienstleistungen werden ausschließlich von Vertragspartnern der Pflegeversicherungen erbracht. Das stellt gesetzliche Standards sicher, schützt vor überhöhten Kosten und sind meist transparent.

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Anspruchsvoraussetzungen

Damit es ein für jeden nachvollziehbares Anrecht auf Pflegeleistungen überhaupt greift, hat der Gesetzgeber nur wenige Hürden aufgebaut. Zu den  Bedingungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung gehört, dass ein Versicherter innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre bei der Pflegeversicherung versichert war.  Auch die Pflegebedürftigkeit wird geprüft. Hierfür ist der Medizinische Dienst zuständig. Wurde der Pflegebedarf grundsätzlich festgestellt, erfolgt die Einstufung in eine der 3 Pflegestufen. Wichtig: Erst mit der Antragstellung entsteht frühestens ein Anspruch auf Leistungen. Alles, was vor der Antragstellung durch Angehörige oder andere Betreuungspersonen geleistet wurde, kann nicht geltend gemacht werden. Also zuerst immer einen Antrag stellen. Wird ein Pflegebedarf oder eine bestimmte Pflegestufe abgelehnt, können Rechtsmittel eingelegt werden.

Damit Sie wissen, wie die Pflegebedürftigkeit ermittelt wird, hier einige Eckpunkte:

Pflegebedürftig sind alle Personen, die entweder auf Dauer, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Monaten infolge einer Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt sind. Zu den Einschränkungen zählen z.B.  Lähmungen, teilweise oder vollständige Funktionsverluste am Stütz- und Bewegungsapparat, der inneren Organe oder Sinnesorgane oder Störungen am Zentralnervensystem. Geistige Behinderungen ab einem bestimmten Grad führen ebenfalls zu einer Einstufung. Zu den Einschränkungen, die eine Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen, gehören ebenfalls Störungen der Psyche, die sich als Orientierungs- ,Antriebs- oder Gedächtnisstörungen darstellen können. Aber auch Psychosen oder Neurosen fallen darunter. Wer unter einer oder mehreren der o.g. Einschränkungen leidet, kann einige der täglich erforderlichen Tätigkeit der Ernährung oder Körperpflege nicht mehr oder nur noch mit Hilfe vornehmen. Einschränkungen der Mobilität führen ebenfalls dazu, dass notwendige Arbeiten zum Führen eines Haushalts (Wäsche waschen, Heizen, Putzen, Einkaufen usw.) kaum noch möglich sind. Für alle diese besonderen Situationen, denen Menschen ausgesetzt sein können, greifen die Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegestufen

Die Einstufung des Pflegebedarfs erfolgt in 3 Pflegestufen. Je größter der Bedarf, desto umfangreichen und länger werden die Pflegeleistungen angesetzt.

Die Pflegeleistungen werden für die Unterstützung bei Körperpflege, der Mobilität sowie bei der Ernährung gewährt.

Pflegestufe I: Für erheblich pflegebedürftige Menschen

Die Unterstützung erfolgt mindestens einmal täglich für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen. Darüber hinaus gibt es mehrfach in der Woche eine hauswirtschaftliche Versorgung.

Angesetzter Zeitbedarf : Tagesdurchschnitt mind. 90 min, davon mehr als 45 min. für Grundpflege

Pflegestufe II: Für schwer pflegebedürftige Menschen

Bei der Pflegestufe II erfolgt die Pflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten. Darüber hinaus erhalten schwer pflegebedürftige Menschen mehrfach in der Woche eine hauswirtschaftliche Versorgung.

Angesetzter Zeitbedarf: Tagesdurchschnitt von mind. 3 Stunden, davon 2 Stunden für die Grundpflege

Pflegestufe III: Für schwerst pflegebedürftige Menschen

Bei der Pflegestufe III handelt es sich um eine täglich zu leistende Betreuung rund um die Uhr, also auch nachts. Die hauswirtschaftlichen Besorgungen mehrmals in der Woche gehören hier ebenfalls zu den eingeschlossenen Leistungen.

zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftliche Versorgung

Angesetzter Zeitbedarf: Tagesdurchschnitt von mind. 5 Stunden, davon 4 Stunden für die Grundpflege

Leistungen:

Die Leistungen der Pflegestufe III können sehr unterschiedlich zusammen setzen. Meist sind es Pflegesachleistungen, die von spezialisierten Firmen erbracht werden. Hierbei erfolgt die Abrechnung der Leistungen direkt zwischen Pflegekasse und der ausführenden Firma. Auch die Zahlungen von Pflegegeld an selbstständige Pflegepersonen ist hiervon eingeschlossen. Auch eine Kombination aus beiden, also Sachleistungen und Geldleistungen, erfolgt bei Bedarf. Probleme gibt es immer wieder bei der Kostenübernahme der Pflegehilfsmittel sowie technischer Hilfen. Oftmals gehen die Auffassungen des Pflegepersonals und der Pflegekassen weit auseinander. Hier braucht man starke Nerven.

Kann ein Betreuung nicht im häuslichen Umfeld erfolgen, kann die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung von der Kasse übernommen werden. Fast immer gibt es, auch in staatlichen Pflegeheimen, eine Zuzahlung, die die Lücke zwischen den Gebührensätzen der staatlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Preisen schließen soll. Diese Lücke kann durch meist durch eine private Pflegeversicherung geschlossen werden. Doch damit diese Leistungen greift, müssen auch hier Bedingungen erfüllt werden.

Hilfen werden aber auch in anderen Bereichen geleistet. So können finanzielle Zuschüsse gewährt werden, die der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen und dem oder der Betreuten direkt zugutekommen.