Arten der Bestattung

Die Bestattung eines Verstorbenen ist für viele Angehörige eine der schwersten Aufgaben, denen sie sich stellen müssen. Hierbei sind viele Entscheidungen im Sinne des Verstorbenen zu treffen. Die Organisierung der Trauerfeier gehört ebenso zu den anstehenden Aufgaben wie die Auswahl der Bestattung. Grundsätzlich gibt es 3 Arten der Bestattung, die Sargbestattung, die Urnenbeisetzung sowie die Bestattung auf hoher See. Die häufigste Bestattung ist die Sargbestattung.

Angehörige sind gut beraten, sich an einen erfahren Bestatter in der Nähe des Friedhofs zu wenden, an dem der Verstorbene die letzte Ruhe findet. Es ist nicht immer leicht, den richtigen Bestatter zu finden. Wir sind aufgrund unserer Erfahrungen gerne bereit, Ihnen eine Liste kompetenter Bestatter in Ihrer Nähe zuzusenden, so dass Ihnen die Suche erleichtert werden kann. Die Auswahl des Sarges sowie der gewünschten Leistungen können Sie sich in einem persönlichen Gespräch nach Wunsch zusammen stellen lassen.


Wer ist zuständig?

Zuständig für die Bestattung sind die unmittelbaren Verwandten. Derjenige, der am engsten mit dem Verstorbenen verwandt ist, muss sich laut Gesetz um die Bestattung kümmern. In der Praxis erfolgt meist eine Absprache innerhalb der Verwandtschaft, wer die welche Teile der Bestattung organisiert, da nicht jeder gleichermaßen talentiert oder in der Lage ist, die anfallenden Arbeiten zu organisieren. Rechtlich gesehen ändert das jedoch nichts an der Zuständigkeit des nächsten Verwandten.


Welche Kosten entstehen?

Grundsätzlich kann man sagen, dass es keine bundesweit einheitlichen Gebührensätze für Bestattungen gibt. Sowohl Kommunen als auch Bestatter berechnen ihre Leistungen sehr unterschiedlich. Der Betrag, mit dem man rechnen muss, liegt meist zwischen 4.000 und 10.000 Euro für eine Sarg- oder Urnenbestattung. Die Kosten für eine Bestattung setzen sich meist in ähnlicher Weise zusammen. Berechnet werden Kosten, die von Seiten des Friedhofs anfallen. Hierzu gehören die Kosten für die Nutzung der Trauerhalle und dem Personal. Aber auch die Gebühren für die Vorbereitung der Beerdigung, also dem Aushub des Grabes sind in den Beerdigungskosten enthalten. Wer einen Trauerredner beauftragt, muss i.d.R. mit Kosten zwischen 150 und 300 Euro rechnen. Bei der Auswahl des Sarges gibt es sehr unterschiedliche Ausführungen, die sich sowohl in der Qualität der Hölzer, der Verzierungen und der Innenausstattung unterscheiden. Preiswerte Särge kosten meist zwischen 300 und 500 Euro. Wer einen aufwendigen Sarg wählt, kann mit mehreren Tausend Euro rechnen. Bei Urnen gibt es ebenfalls die Auswahl zwischen preiswerten und sehr luxuriösen Ausführungen. Die Preisspanne richtet sich auch hier nach dem Material und dem jeweiligen Anbieter. In den Bestattungskosten immer enthalten sind Kosten für die Herrichtung des Verstorbenen sowie die Bereitstellung eines Totenhemdes. Erfolgt die Bestattung in einer Urne, so sind die Kosten für die Einäscherung ebenfalls enthalten.

Weitere Kosten

Nicht unwesentlich sind die Kosten, die über die nicht zur unmittelbaren Bestattung gehören, jedoch trotz alledem anfallen. Hierzu zählen Kosten für die Trauerkleidung und die Bekundung der Trauer durch Blumen, Kränze sowie dazu gehörende Schleifen. Aber auch die Kosten für die Vorbereitung der Feier, die Versendung von Einladungskarten oder auch die Veröffentlichung einer Traueranzeige können schnell auflaufen. Wer nicht selbst Fotos machen kann oder will, sollte ebenfalls die Kosten für den Fotographen einrechnen. Wer am Ort wohnt, kann sicher ohne großen Aufwand zur Beerdigung anreisen. Ist der Anreiseweg hingegen etwas länger, sind sowohl Fahrtkosten als auch eventuelle Kosten für Übernachtungen zu berücksichtigen.


Wer trägt die Kosten?

Die Frage, wer die Kosten trägt, ist untrennbar mit der Frage verbunden, wer für die Bestattung zuständig ist. Der Gesetzgeber sagt hierzu: Die nächsten Verwandten sind für die Bestattung zuständig und regelt die Verantwortung in einem Gesetz. Inhaltlich zusammengefasst kann man sagen, je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto früher wird man in die Verantwortung genommen. Ehepartner, aber auch Lebenspartner sind für die Bestattung zuständig. Danach kommen Kinder und Eltern als Verwandte 1. Grades. Gibt es weder Kinder noch Eltern, so fällt die Zuständigkeit immer eine Stufe weiter, also zunächst auf die Verwandten 2. Grades, also volljährige Geschwister, Großeltern usw.


Was passiert, wenn das Geld knapp ist?

Die Kosten einer Bestattung variieren je nach Art und Umfang der gewünschten Leistungen stark. Schnell kann eine erhebliche Summe zusammen kommen. Für viele kann der finanzielle Umfang schnell zu viel werden. Daher hat der Gesetzgeber nicht nur die Zuständigkeit geregelt, sondern auch die Möglichkeit eröffnet, dass die Kosten ganz oder teilweise durch die Kommune getragen werden. Hierzu gibt es jedoch eindeutige Grenzen. Bei einem substantiellen Erbe wird das Sozialamt die Kosten verständlicherweise nicht tragen. Wenn sich hingegen herausstellt, dass das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu tragen, kann der rechtlich für die Bestattung Verantwortliche einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Dieser Antrag hat dann Erfolg, wenn auch der Verantwortliche nicht über ausreichende Mittel verfügt, denn auch hier erfolgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet in der Praxis: wer eine Bestattung organisiert, sollte vorher die Kostenübernahme klären und dann die Bestattungsformalitäten in die Wege leiten. Doch meist wissen das die Verantwortlichen nicht. Daher sei an dieser Stelle gesagt, dass auch eine Kostenübernahme erfolgen kann, wenn die Verantwortlichen ohne Absprache mit dem Amt die Formalitäten bereits in Auftrag gegeben haben.

Wichtig: Die Übernahme hat Grenzen und kann auch gänzlich abgelehnt werden. Ob und in welchem Umfang Leistungen übernommen werden, regeln die jeweiligen Städte in den geltenden Bestimmungen, die sich aber meist an die Regelung der Bundesländer anlehnen. Bezahlt wird meist nur das, was unbedingt nötig erscheint. Die Kommunen übernehmen meist keine Kosten für Grabstein oder Grabpflege. Auch andere Leistungen wie Trauermittelungen werden meist nicht übernommen. Bei einer Ablehnung kann, wie gegen jede Verwaltungsentscheidung, gerichtlich geklärt werden, ob die Ablehnung rechtmäßig war. Da bis zur Klärung der Besteller der Bestattung der Kostenträger in Anspruch genommen wird, sollte die Möglichkeit einer Teilzahlung der Bestattungsleistungen besprochen werden und Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen.