Das Grab

Die Gestaltung eines Grabes ist Teil des Gedenkens an einen Verstorbenen. Während meist in der ersten Monaten nach dem Tod ein Gefühl der Trauer überwiegt, wird es doch mit praktischen Erwägungen durchmischt. Die Frage nach dem Gedenkstein oder einer Tafel, ob und wenn ja, welche Art der Bepflanzung geeignet erscheint steht bei dem praktischen Teil der Grabgestaltung zunächst deutlich im Vordergrund. Hinzu kommt, dass vielen Menschen, besonders Menschen, die in Städten wohnen, der Umgang mit Pflanzen nur teilweise geläufig ist. Nicht selten wechselt die Gesaltung nach einiger Zeit, neue Ideen werden umgesetzt und ersetzen Bisheriges. Dazu kommt, dass nicht jede Jahreszeit unbegrenzte Möglichkeiten zulässt. Wichtig zu wissen ist, dass Trauerarbeit von den Angehörigen geleistet werden muss. Ein Wegdrücken der Gefühle oder stark zu sein, ist falsch. Ein Friedhof ist ein Ort des Erinnerns und der Trauer. Lassen Sie Ihren Gefühlen freien Lauf und setzen Sie Ihre Ideen um.

Grabdenkmal

Weltweit verbreitet ist, das Gedenken an einen Verstorbenen aufrecht zu erhalten, indem die Grabstelle mit einem Gedenkstein geschmückt wird. Die Vielfalt der Motive ist immens und reicht von der Namensnennung, meist versehen mit den Geburts- und Sterbedaten über gestaltete Steine bis hin zur aufwendig gestalteten Steinmetzarbeit. Wer ein Gefühl für den Stein bekommen will, der viele Jahre das Grabmal schmücken soll, sollte, wenn es möglich, den Steinmetz in seiner Werkstatt aufzusuchen und sich verschiedene Steine zeigen lassen. Die Beschaffenheit eines Steines, die Härte und Oberfläche sind wichtig für die auszuführende Arbeit. Nicht alle Steine sind gleichermaßen geeignet. Nehmen Sie sich etwas Zeit für Ihre Auswahl. Bedenken Sie Schriftzug und vergleichen Sie auch die unterschiedlichen Preise für Material und Gestaltung. Der Steinmetz wird Sie auch über verschiedene Nebentätigkeiten informieren, zu denen auch die Einholung der Aufstellgenehmigung gehört, die meist durch den Steinmetz bei der zuständigen Friedhofsverwaltung eingeholt wird.

Stein ist ein sehr langlebiges Material. So verwundert es nicht, dass nicht mehr benötigte Grabplatten zur weiteren Verwendung geeignet sind. Diese sind meist billiger. Wer sparen will, kann den Steinmetz hierauf ansprechen.

Und jetzt noch ein wichtiger Hinweis zu Ihrem Schutz:

Es kam in der Vergangenheit immer wieder vor, dass nach Bekanntwerden eines Todesfalles die betroffenen Familien Besuch von Vertretern bekamen, die Grabsteine oder ähnliches anboten. Nehmen Sie diese Angebote zu Ihrem eigenen Schutz nicht an. Es gehört in Deutschland nicht zu den üblichen und vertrauenswürdigen Geschäftspraktiken, seine Leistungen in diesem Bereich ungefragt anzubieten. In einigen Fällen wurden in betrügerischer Absicht sogar Leistungen verkauft, die es überhaupt nicht gab. Also: Hände weg und selbst recherchieren. Wir senden Ihnen gerne eine Liste vertrauenswürdiger Unternehmen in Ihrer Nähe zu.

Erfahrene Steinmetze sind mit der jeweiligen Grabmalsordnung des Friedhofsträgers über die Errichtung und jegliche Veränderung des Grabmals vertraut und erledigt die notwendigen Genehmigungsgänge bei der Stadt der Gemeindeverwaltung oder der Friedhofsverwaltung. So gehen Sie kein Risiko ein. Bei aufwendigen oder von der jeweiligen Norm abweichenden Arbeiten setzt sich der Steinmetz mit Zeichnungen, Maßstäbe, Art und Bearbeitung des Werkstoff, durch Angabe des Inhalts, Form und Farbe, Anordnung der Schrift für die Genehmigung ein. Die jeweiligen Gebühren richten sich nach Gebührenordnung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Noch ein Wort zu den üblichen Gestaltungsauflagen: Grabmäler dürfen im Allgemeinen nicht aufdringlich, unruhig, unwürdig, effektheischend oder verunstaltend sein. Entspricht ein Grabmal nicht der jeweiligen Satzung, muss mit einer Ablehnung der Aufstellgenehmigung gerechnet werden. Gegen diese kann, wie gegen jeden Bescheid, als zulässiges Rechtsmittel Einspruch eingelegt werden.

Einige Steinmetze sehen sich Handwerker. Bei anderen hingegen überwiegt der künstlerische Anteil. Es sollte niemanden überraschen, wenn ein Künstler eine unauffällige Signatur auf seinem Werk hinterlässt, der jedoch den Gesamteindruck des Werkes als Grabmal nicht beeinträchtigen darf. Plumpe Werbung ohne ausdrücklichen Auftrag hingegen ist nicht zulässig. Hier kann ein Auftraggeber die Beseitigung der Werbung verlangen.

Eigentum am Grabmal

Grabmale gehören dem Käufer und gehen nicht in das Eigentum des Friedhofs über, es sei denn, dass etwas derartiges vereinbart wurde. Wie bei jedem Eigentum hat auch der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal entfernt wird. Erfolgt das nicht, wird die Friedhofsverwaltung tätig und übersendet dem Eigentümer die Kostennote für die Beseitigung.

Künstlerisch wertvolle Grabsteine können unter Denkmalschutz gestellt werden. Das ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen, bringt dem Eigentümer zusätzlichen Aufwand und ggfls. auch höhere Kosten für die Pflege.

Jetzt kommen wir zu einem eher unerfreulichen Thema – die Pfändung eines Grabmals. Wer einen Grabstein nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass dieser gepfändet werden kann, da er nicht zur unmittelbaren Verwendung für eine Bestattung zählt, die eine Pfändung unmöglich machen würde. Auch wenn das Geld knapp ist, ist das Eingehen eines Auftrages zur Erstellung eines Grabsteins ein Rechtsgeschäft wie jedes andere. Spätestens nach Auszahlung des Erbes sollte die Bezahlung erfolgen. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass alternativ zur Bezahlung des Grabsteins dieser bei fortgesetzter Nichtzahlung gepfändet werden kann.

Verkehrssicherungspflicht

Wer das Recht auf Nutzung hat, hat auch Pflichten. So zum Beispiel muss er Sorge tragen, dass niemand zu Schaden kommt. Man spricht von einer sog. Verkehrssicherungspflicht. So muss z.B. der Stein fest verankert sein, aufgestellte Figuren dürfen nicht umfallen, Türen zu einer Gruft müssen verschlossen und vor dem unbefugten Betreten geschützt sein. Beim Aufstellen eines Grabsteines oder einer Statue ist dafür natürlich der ausführende Steinmetz oder die eingesetzte Firma zuständig. Werden trotz sorgfältiger Aufstellung Personen verletzt, so ist der Nutzer für die Regelung der Schäden zuständig.

Es empfiehlt sich, die eigene Haftpflichtversicherung dahingehend zu prüfen, wie weit Schadenersatzansprüche in diesen Fälle abgedeckt sind.

Der Friedhofsbetreiber ist grundsätzlich für die Sicherheit seines Friedhofes zuständig und muss hierzu Wege instand halten, Bäume beschneiden, seiner Streupflicht im Winter nachkommen. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Instandhaltung von Mauern und Zäunen instand halten.

Die Grabstätte

Grabstätten sind Teil des Friedhofes und können ein oder mehrere Gräber umfassen. Am häufigsten sind Reihengräber anzutreffen. Sowohl Urnen- als auch Sargbestattungen erfolgen meist in durch den Friedhof vorbestimmten Reihen. Seltener, nicht zuletzt wegen der Kosten, die bis zum 10-fachen der Kosten für ein Reihengrab betragen können, erfolgt die Bestattung in einem Wahlgrab, bei dem man, wie der Name bereits aussagt, abseits anderen Gräber auf einer frei gewählten Fläche die letzte Ruhe findet. Nicht alle Friedhöfe verfügen über ausreichend Platz, um eine freie Vergabe der Begräbnisstätte zu ermöglichen. Wer dennoch einen eigenen Platz nutzen will, muss einen anderen Friedhof wählen.

Die Nutzungsdauer kann über die sog. Ruhezeit, die je nach Friedhof unterschiedlich lange ist und meist zwischen 10 und 50 Jahre liegt, hinausgehen. Hierüber muss ein gesonderter Vertrag mit der Friedhofsordnung geschlossen werden. Wird dieser Vertrag nicht verlängert, so erfolgt die Neuvergabe des Friedhofsplatzes. Die recht unterschiedliche Ruhezeit richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Der wichtigste Grund liegt jedoch in den Bodenverhältnissen selbst, die eine unterschiedlich lange Verwesungszeit mit sich bringt. Während der Ruhezeit darf unter keinen Umständen die Grabfläche neue vergeben werden, zumal diese Zeit verbindlich an den Nutzungsberechtigten vergeben wurde.

Nicht selten werden Grabstätten bereits Jahre im Voraus reserviert. Bereits während dieser Zeit fallen Gebühren an, da diese Fläche zwischenzeitig nicht vergeben werden kann. Der Nutzungsberechtigte mietet diesen Platz in der Regel für sich selbst, meist in der Nähe anderer Familienmitglieder. Er kann aber auch bestimmen, dass ein anderer bei Bedarf diesen Platz erhält. Die Kosten für die Reservierung richten sich nach den jeweiligen kommunalen Gebühren und können zwischen 50 Euro und mehreren Hundert Euro jährlich betragen, wobei es auch hier große Preisunterschiede zwischen Reihen- und Wahlgräbern gibt. Ein weiterer Kostenfaktor kann hinzukommen, wenn der Nutzungsberechtigte kein Mitglied der Gemeinde ist, sondern auswärts wohnt oder gewohnt hat.

Besonders aufwendig bereits in der Vorplanung ist die Erstellung einer Gruft, da hier baurechtliche Bestimmungen für die Erstellung gemauerter Grabstätten eingehalten werden müssen. Die Genehmigungen müssen sowohl von den kommunale zuständigen Baubehörden als auch von Friedhofsträger selbst vorliegen, damit eine derartig aufwendige Grabstätte errichtet werden kann.